Familie

Verlängerung bis Jahresende: Sonderregelungen bei Pflege- und Familienzeit

06.07.2022

Die beschlossenen Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz sind erneut verlängert worden. Die angepassten Regelungen behalten bis zum 31. Dezember 2022 ihre Gültigkeit.


Welche Sonderregelungen sind weiterhin in Kraft?

Die Sondervorschriften der § 9 PflegeZG und § 16 FPfZG, die ursprünglich bis zum 31. März 2022 befristet gewesen sind, dann bis 30. Juni 2022 verlängert worden sind, behalten nun bis zum Jahresende Ihre Gültigkeit. Beschäftigte in Pflegeverantwortung erfahren durch diese Regelung verschiedene Unterstützungen. Ziel ist es, Beruf und Pflegeverantwortung besser in Einklang zu bringen.

Wichtig zu beachten ist, dass die Sonderregelungen auf den Zeitraum der Pandemie beschränkt bleiben.

Folgende Regelungen behalten bis 31.12.2022 ihre Gültigkeit:

  • Beschäftigte in Pflegeverantwortung haben weiterhin das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer coronabedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben. Diese Regelung bleibt bis zum 31. Dezember 2022 bestehen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Pflegeunterstützungsgeld bei coronabedingten Versorgungs- oder Organisationsengpässen für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022 und ist unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 PflegeZG vorliegt (§ 150 Abs. 5d SGB XI).
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Pflegezeit oder Familienpflegezeit gehen möchten, müssen dies in Textform gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen (§ 9 Abs. 3 PflegeZG, § 16 Abs. 2 FPfZG).
  • Möchte die/der Beschäftigte seine Arbeitszeit verringern oder anders verteilen mit einer teilweisen Freistellung, muss dies ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 6 PflegeZG, § 16 Abs. 5 FPfZG).
  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Juni 2022 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen (§ 16 Abs. 2 FPfZG).
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit (und umgekehrt) wird ausgesetzt, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer der Freistellungen 24 Monate nicht überschreitet und die Folgefreistellung spätestens am 31. Dezember 2022 endet. Die Ankündigungsfrist beträgt auch hier zehn Tage statt drei Monate (bei einer sich anschließenden Familienpflegezeit) bzw. acht Wochen (bei einer sich anschließenden Pflegezeit).
  • Zudem haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit Restzeiten einer nicht bis zur jeweiligen Höchstdauer in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Hierbei bedarf es allerdings wieder der Zustimmung des Arbeitgebers und die Restzeiten sollten bis spätestens 31. Dezember 2022 enden. Die Pflegezeiten sind begrenzt auf die Höchstdauer von sechs Monaten und auf 24 Monate bei einer Familienpflegezeit. Außerdem darf die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden. Es gilt jeweils eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 9 Abs. 7 PflegeZG, 16 Abs. 6 FPfZG).
  • Zeitlich unbegrenzt können Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden. Dies ist nur möglich, wenn die beendete Pflegefreistellung auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte (§ 4a PflegeZG, § 2b FPfZG).
  • Auf Antrag bleiben für die Berechnung des Darlehens in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 Kalendermonate mit einem pandemiebedingten geringeren Entgelt unberücksichtigt (§ 3 Abs. 3 S. 7 FPfZG).

Haben Sie Fragen rund um die Themen Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist unser Team der Pflegeunterstützung für alle Beschäftigten unserer Kundenunternehmen jederzeit erreichbar.

Wir sind für Sie da!

Ihr BUK Familienservice

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Verlängerung bis Jahresende: Sonderregelungen bei Pflege- und Familienzeit

06.07.2022

Die beschlossenen Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz sind erneut verlängert worden. Die angepassten Regelungen behalten bis zum 31. Dezember 2022 ihre Gültigkeit.


Welche Sonderregelungen sind weiterhin in Kraft?

Die Sondervorschriften der § 9 PflegeZG und § 16 FPfZG, die ursprünglich bis zum 31. März 2022 befristet gewesen sind, dann bis 30. Juni 2022 verlängert worden sind, behalten nun bis zum Jahresende Ihre Gültigkeit. Beschäftigte in Pflegeverantwortung erfahren durch diese Regelung verschiedene Unterstützungen. Ziel ist es, Beruf und Pflegeverantwortung besser in Einklang zu bringen.

Wichtig zu beachten ist, dass die Sonderregelungen auf den Zeitraum der Pandemie beschränkt bleiben.

Folgende Regelungen behalten bis 31.12.2022 ihre Gültigkeit:

  • Beschäftigte in Pflegeverantwortung haben weiterhin das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer coronabedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben. Diese Regelung bleibt bis zum 31. Dezember 2022 bestehen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Pflegeunterstützungsgeld bei coronabedingten Versorgungs- oder Organisationsengpässen für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022 und ist unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 PflegeZG vorliegt (§ 150 Abs. 5d SGB XI).
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Pflegezeit oder Familienpflegezeit gehen möchten, müssen dies in Textform gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen (§ 9 Abs. 3 PflegeZG, § 16 Abs. 2 FPfZG).
  • Möchte die/der Beschäftigte seine Arbeitszeit verringern oder anders verteilen mit einer teilweisen Freistellung, muss dies ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 6 PflegeZG, § 16 Abs. 5 FPfZG).
  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Juni 2022 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen (§ 16 Abs. 2 FPfZG).
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit (und umgekehrt) wird ausgesetzt, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer der Freistellungen 24 Monate nicht überschreitet und die Folgefreistellung spätestens am 31. Dezember 2022 endet. Die Ankündigungsfrist beträgt auch hier zehn Tage statt drei Monate (bei einer sich anschließenden Familienpflegezeit) bzw. acht Wochen (bei einer sich anschließenden Pflegezeit).
  • Zudem haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit Restzeiten einer nicht bis zur jeweiligen Höchstdauer in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Hierbei bedarf es allerdings wieder der Zustimmung des Arbeitgebers und die Restzeiten sollten bis spätestens 31. Dezember 2022 enden. Die Pflegezeiten sind begrenzt auf die Höchstdauer von sechs Monaten und auf 24 Monate bei einer Familienpflegezeit. Außerdem darf die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden. Es gilt jeweils eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 9 Abs. 7 PflegeZG, 16 Abs. 6 FPfZG).
  • Zeitlich unbegrenzt können Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden. Dies ist nur möglich, wenn die beendete Pflegefreistellung auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte (§ 4a PflegeZG, § 2b FPfZG).
  • Auf Antrag bleiben für die Berechnung des Darlehens in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 Kalendermonate mit einem pandemiebedingten geringeren Entgelt unberücksichtigt (§ 3 Abs. 3 S. 7 FPfZG).

Haben Sie Fragen rund um die Themen Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist unser Team der Pflegeunterstützung für alle Beschäftigten unserer Kundenunternehmen jederzeit erreichbar.

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